1.1. Klagefrist Gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG kann der Betriebene innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses auf Aberkennung der Forderung klagen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Dispositives des erstinstanzlichen Entscheides zu laufen.1 1.1.1. Klage vom 9. Oktober 2019 Der betreffende Rechtsöffnungsentscheid wurde der Klägerin am 19. September 2019 zugestellt, womit die Klage vom 9. Oktober 2019 fristgerecht eingereicht wurde (ZSU.2019.194).