3. Es seien alle im Zusammenhang mit den Sachverhaltsvorbringen und/o- der Beweismitteln der Eingaben der Klägerin vom 17. Und 31. März 2022 stehenden Subsumptionen der Klägerin in ihrem Schlussvortrag vom 16. Mai 2022 – oder darauf basierend – nicht zu betrachten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt.) zulasten der Klägerin –" 26. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 3. Juni 2022 erklärte die Klägerin, an den bisher im Verfahren gestellten Rechtsbegehren festzuhalten. 27. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. Juni 2022 beantragte die Beklagte, die Eingabe der Klägerin vom 3. Juni 2022 sei aus dem Recht zu weisen.