2. Es seien die Eingabe der Klägerin vom 31. März 2022, sämtliche Sachverhaltsvorbringen in dieser sowie auch die mit dieser Eingabe neu eingereichten Beweismittel (V-Replikbeilagen 1 - 3) als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen; - unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt.) zulasten der Klägerin –" 24. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 reichte die Klägerin ihren schriftlichen Schlussvortrag ein. 25. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Mai 2022 beantragte die Beklagte: