23. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 reichte die Beklagte ihren schriftlichen Schlussvortrag ein und stellte folgenden prozessualen Antrag: " 1. Es seien sämtliche Sachverhaltsvorbringen in der Eingabe der Klägerin vom 17. März 2022, namentlich die neuen Tatsachenbehauptungen in Rz. 9, 11-14, 16-23, sowie auch die mit dieser Eingabe neu eingereichten Beweismittel (Beilagen 1-7) als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen; - 10 -