4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt.) zulasten der Klägerin." Zur Begründung wurde ausgeführt, die Eingaben der Beklagten (recte: Klägerin) vom 17. März 2022 und 31. März 2022 seien aus dem Recht zu weisen, denn diese enthielten unzulässige Noven. Da die Frage der Zulässigkeit dieser Noven von zentraler Bedeutung für den weiteren Fortgang des Verfahrens sei, sei vorab darüber zu entscheiden. Bis dahin sei die angesetzte Frist zur Einreichung der schriftlichen Schlussvorträge abzunehmen. 22.2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 ergänzte die Beklagte den Antrag Ziff. 3 der Eingabe vom 14. April 2022 wie folgt: