2. Es seien die Eingabe der Klägerin vom 31. März 2022, sämtliche Sachverhaltsvorbringen in dieser sowie auch die mit dieser Eingabe neu eingereichten Beweismittel (V-Replikbeilagen 1 - 3) als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen; 3. Die den Parteien mit Verfügung vom 18. März 2022 angesetzte gerichtliche Frist zur Einreichung der schriftlichen Schlussvorträge (16. Mai 2022) sei bis zum Entscheid über die hiervor gestellten prozessualen Anträge der Beklagten auszusetzen bzw. anschliessend neu anzusetzen;