19. 19.1. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zu äussern. 19.2. Mit Eingaben vom 2. März 2022 und 17. März 2022 nahmen die Parteien zur Frage der Nichtigkeit Stellung. Gleichzeitig beantragten sie, auf eine Hauptverhandlung zu verzichten und die Schlussvorträge der Parteien in schriftlicher Form abzunehmen. 20. Mit Verfügung vom 18. März 2022 wurde den Parteien Frist zur Einreichung schriftlicher Schlussvorträge gesetzt. 21. Mit Eingabe vom 31. März 2022 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 2. März 2022 ein.