2. Es seien die Entscheide betreffend die provisorische Rechtsöffnung aufzuheben; -8- 3. Die Betreibung des Regionalen Betreibungsamts S. Nr. aaa vom 4. Februar 2019 sei zu löschen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beklagten." 17. Mit Verfügung vom 23. November 2020 wurde die Klägerin infolge der geänderten Rechtsbegehren zur Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses aufgefordert. 18. Mit Duplik vom 22. Februar 2021 hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest.