ter Minimierung des Kostenrisikos zu prüfen. Durch die Verfahrensvereinigung würde ihr dieses Recht genommen. Zudem würde eine Verfahrensvereinigung zu einer ungebührlichen Prozessverzögerung führen. 12. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 wurde dem Antrag auf Verfahrensvereinigung nicht stattgegeben und das Verfahren HOR.2020.10 bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend provisorische Rechtsöffnung vom 12. Februar 2020 sistiert. 13. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 wurde die Verfahrenssistierung im Verfahren HOR.2019.38 aufgehoben und das Verfahren fortgeführt. Gleichzeitig wurden das Verfahren mit dem Verfahren HOR.2020.10 vereinigt.