Dem Beschwerdeentscheid komme keine materielle Rechtskraft für das Aberkennungsverfahren zu. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sei die Verfahrenssistierung auch nicht gerechtfertigt, um für den Fall der Aufhebung der erteilten provisorischen Rechtsöffnung der Klägerin die Möglichkeit zum Rückzug der Klage zu gewähren. Bezüglich des Antrags auf Verfahrensvereinigung führte die Beklagte aus, sie habe vorerst bewusst nur für einen Teilbetrag der Darlehensforderung die provisorische Rechtsöffnung verlangt, um ihre Verfahrenschancen un- -7-