Zur Begründung führte sie aus, die Sistierung sei unzweckmässig. Die von der Klägerin erhobene Beschwerde vom 13. März 2020 habe keine Aussicht auf Erfolg. So habe das Obergericht bereits im Parallelverfahren die Beschwerde der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin habe gegen jeden bisherigen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen mit dem Ziel, die Tilgung der fälligen Darlehensschuld so lange wie möglich aufzuschieben. Eine solche Verzögerungstaktik sei nicht schützenswert. Überdies sei das Beschwerdeverfahren vom Aberkennungsverfahren unabhängig. Dem Beschwerdeentscheid komme keine materielle Rechtskraft für das Aberkennungsverfahren zu.