3. Der Beklagten seien die Akten der Verfahren HOR.2020.10 und HOR.2019.38 für eine angemessene Zeit zur Einsicht zu überlassen und es sei ihr gleichzeitig eine angemessene Frist zur Einreichung einer Klageantwort anzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Klägerin"