11. 11.1. Mit Verfügung vom 6. April 2020 wurde der Beklagten Frist gesetzt, um sich zur beantragten Verfahrenssistierung und -vereinigung zu äussern. 11.2. Mit Eingabe vom 30. April 2020 beantragte die Beklagte im Verfahren HOR.2020.10 Folgendes: " 1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens HOR.2020.10 betreffend die Aberkennungsklage vom 23. März 2020 sei abzuweisen. 2. Dem Gesuch um Vereinigung der Verfahren HOR.2020.10 und HOR.2019.38 sei nicht stattzugeben.