Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie habe Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Februar 2020 eingereicht und die aufschiebende Wirkung verlangt. Das Verfahren sei bis zur Rechtskraft dieses Entscheids zu sistieren und aufgrund des hohen Streitwerts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. -6- 10. Mit Verfügung vom 26. März 2020 wurde dem Antrag der Klägerin auf Verzicht der Erhebung des Prozesskostenvorschusses nicht stattgegeben und die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.