" 6. Das vorliegende Verfahren sei bis zur Rechtskraft des Entscheids im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, vom 12. Februar 2020 (SR.2019.231) betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa/Q. zu sistieren. 7. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren HOR.2019.38 zusammenzulegen. 8. Auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses sei einstweilen zu verzichten."