5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beklagten." Zur Begründung wurde ausgeführt, die in Betreibung gesetzten Forderungen würden einen simulierten Darlehensvertrag betreffen. Tatsächlich liege gar kein Darlehen vor. Zudem sei die Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen nicht aktivlegitimiert. Gleichzeitig stellte die Klägerin die folgenden Verfahrensanträge: