wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich zum Sistierungsantrag der Klägerin zu äussern. 5.2. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 sprach sich die Beklagte gegen eine Verfahrenssistierung aus. 6. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wurde das Verfahren HOR.2019.38 bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend provisorische Rechtsöffnung vom 10. September 2019 sistiert. 7. Mit Entscheid vom 14. November 2019 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde der Klägerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 10. September 2019 ab. Dagegen erhob die Beklagte Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. Mai 2020 ab.