Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 10. September 2019 eingereicht und die aufschiebende Wirkung beantragt. Das Verfahren sei bis zur Rechtskraft dieses Entscheids zu sistieren. Zudem sei aufgrund des hohen Streitwerts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 5. 5.1. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 wurde dem beantragten vorläufigen Verzicht auf Bevorschussung der Prozesskosten nicht stattgegeben und die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Zugleich -4-