7. Prozesskosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Mit Ausnahme der Einschränkungen betreffend Bestimmtheit der Rechtsbegehren (oben E. 3) und der Vollstreckungsmassnahmen (oben E. 6) obsiegt die Klägerin mit ihrer Klage. Entsprechend sind die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).