b und c ZPO nicht um eine mildere Massnahme. Daher ist der Beklagten neben der Strafdrohung nach Art. 292 StGB eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.00 für die Nichterfüllung des gerichtlich angeordneten Verbots sowie bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung anzudrohen.