verzichten.55 Eine Unverhältnismässigkeit der beantragten Vollstreckungsmassnahmen ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Bei der Strafandrohung nach Art. 292 StGB handelt es sich im Vergleich zu den Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO nicht um eine mildere Massnahme.