Das Gericht ordnet bei der direkten Vollstreckung auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO).52 Die Klägerin ersucht um Kombination der Massnahmen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a-c ZPO. Eine Kombination der Ordnungsbussenbestimmungen ist zulässig.53 Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Ordnungsbussen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anhand des "objektiven Ausmasses der Zuwiderhandlung" auszufällen sind.54