6. Vollstreckungsmassnahmen Die Klägerin beantragt, das anzuordnende Verbot sei neben der Strafdrohung nach Art. 292 StGB mit der Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber Fr. 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO zu versehen.