5.5. Ergebnis Beim Zeichen "EASYJET" handelt es sich um eine berühmte Marke i.S.v. Art. 15 Abs. 1 MSchG. Da das Zeichen "easyBet" die Unterscheidungskraft der berühmten Marke "EASYJET" gefährdet und damit verwässert, ist der Beklagten zu untersagen, die Website www.easybet.com weiterhin zu hosten, soweit darin das Zeichen "easyBet" im Zusammenhang mit Online- Geldspielen gebraucht wird. Dies gilt auch für die beiden zusätzlichen Zeichen und :