15 Abs. 1 MSchG setzt jedoch den kennzeichnungsmässigen Gebrauch eines hinreichend ähnlichen Drittzeichens voraus.46 Der Ruf einer berühmten Marke kann durch deren Verwendung für minderwertige Produkte oder einen Zweckgebrauch, der mit der berühmten Marke inkompatible Assoziationen weckt, beeinträchtigt werden.47 Der Ruf einer berühmten Marke kann auch durch einen inkompatiblen Zweitgebrauch beeinträchtigt werden.