5.4.3.2.3. Rufbeeinträchtigung Bei der Rufbeeinträchtigung steht im Gegensatz zur Rufausbeutung nicht der eigene Vorteil im Vordergrund, sondern vorab die Beeinträchtigung der Marke des Gegners, meistens durch deren Herabsetzung oder Verächtlichmachung.45 Die Rufbeeinträchtigung gemäss Art. 15 Abs. 1 MSchG setzt jedoch den kennzeichnungsmässigen Gebrauch eines hinreichend ähnlichen Drittzeichens voraus.46