5.4.3.2.2. Rufausbeutung (Rufausnützung) Die berühmte Marke wird davor geschützt, dass ein anderer deren Ruf ausnützt. Verpönt wird damit das sogenannte Trittbrettfahren; derjenige, der für seine Marke durch grossen Aufwand einen untadeligen Ruf geschaffen hat, muss nicht hinnehmen, dass dieser Ruf von Dritten für eigene Zwecke genutzt wird.40 Jeder Versuch Dritter, die eigenen Angebote im Windschatten der berühmten Marke zu positionieren, rechtfertigt den Abwehranspruch.41