5.4.3.2. Rechtliches Für die Bejahung einer Verletzung der berühmten Marke muss mindestens eines der drei Tatbestandsvarianten gemäss Art. 15 Abs. 1 MSchG erfüllt sein; d.h. der Gebrauch der berühmten Marke muss entweder deren Unterscheidungskraft gefährden (Verwässerung), deren Ruf ausnützen (Rufausnützung) oder deren Ruf beeinträchtigten (Rufbeeinträchtigung).34