Mit der begrifflichen Anlehnung des Zeichens "easyBet" an "EASYJET" werde auch der gute Ruf und der Bekanntheitsgrad der berühmten Marke "EASYJET" in der Schweiz ausgebeutet. Diese Absicht zur Rufausbeutung würde sich insbesondere anhand der ursprünglich vollständigen Übernahme der "easyJet"-Ausstattung auf der Website www.easybet.com zeigen (Klage Rz. 87). Schliesslich bestände die Gefahr, dass der gute Ruf der berühmten Marke "EASYJET" durch die Verwendung des Zeichens "easyBet" im Zusammenhang mit On- line-Geldspiel-Dienstleistungen Schaden nehmen würde.