Es handle sich folglich klar um ähnliche Zeichen (Klage Rz. 85). Die Verwendung des Zeichens "easyBet" sei geeignet, den Schweizer Nutzern der Website zu suggerieren, die Website www.easybet.com sowie ihre Betreiberin würde zum easy-Konzern gehören bzw. in einer wirtschaftlichen Verbindung zur Klägerin stehen, womit die Nutzer davon ausgingen, die Geldspiele werden von der Klägerin oder vom easy- Konzern angeboten. Dadurch werde die Unterscheidungskraft der Marke "EASYJET" gefährdet (Klage Rz. 86). Mit der begrifflichen Anlehnung des Zeichens "easyBet" an "EASYJET" werde auch der gute Ruf und der Bekanntheitsgrad der berühmten Marke "EASYJET" in der Schweiz ausgebeutet.