5.4.3. Verletzungshandlungen 5.4.3.1. Parteibehauptung Gemäss Auffassung der Klägerin würde sich das auf der von der Beklagten gehosteten Website www.easybet.com verwendete Kennzeichen "easy- Bet" lediglich in einem Buchstaben von der berühmten Marke "EASYJET" unterscheiden. Sowohl der Wortklang als auch das Schriftbild von "easy- Bet" und "EASYJET" würden grosse Ähnlichkeiten aufweisen. Daher sei der Gebrauch des Zeichens "easyBet" offensichtlich geeignet beim Schweizer Publikum Assoziationen mit der berühmten Marke "EASYJET" der Klägerin hervorzurufen. Es handle sich folglich klar um ähnliche Zeichen (Klage Rz. 85).