Damit sind die Inhaberschaft der Marke "EASYJET" und die drei Parameter der Berühmtheit – welche Tatfragen bilden32 – unstrittig und daher grundsätzlich nicht beweisbedürftig.33 Für das Handelsgericht bestehen an der Richtigkeit dieser Behauptungen auch keine erheblichen Zweifel, so dass eine Beweiserhebung von Amtes wegen entfällt (vgl. Art. 153 Abs. 2 ZPO). Aufgrund der überragenden Verkehrsgeltung, der Einmaligkeit sowie der allgemeinen Wertschätzung des Zeichens "EASYJET" ist die Berühmtheit dieser Marke i.S.v.