5.4.2.3. Würdigung Die klägerische Behauptung, sie sei Inhaberin der Marke "EASYJET" hat die Beklagte nicht bestritten. Ebenso hat die Beklagte die Behauptungen der Klägerin, dass die Marke "EASYJET" in der Schweiz eine überragende Verkehrsgeltung sowie eine Alleinstellung zukomme sowie ein positives Image geniesse, nicht bestritten. Damit sind die Inhaberschaft der Marke "EASYJET" und die drei Parameter der Berühmtheit – welche Tatfragen bilden32 – unstrittig und daher grundsätzlich nicht beweisbedürftig.33