Allerdings sind von der berühmten Marke dennoch nur jene Verkehrskreise angesprochen, an die sich das damit gekennzeichnete Angebot von Waren und Dienstleistungen auch richtet.26 Die schweizweite Berühmtheit muss im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Zeichenauftritts der beklagten Partei bereits bestehen.27 Neben der überragenden Verkehrsgeltung sind die Einmaligkeit sowie die allgemeine Wertschätzung einer Marke weitere Indizien für deren Berühmtheit.28