5.4.2.2. Rechtliches Das Gesetz bestimmt nicht, wann eine Marke als berühmt zu gelten hat.22 Vielmehr wurde es bewusst der Gerichtspraxis überlassen, zu entscheiden, wann im Einzelfall eine Marke als berühmt im Sinne von Art. 15 MSchG anzusehen ist, ebenso über die Frage, ob ein der berühmten Marke angenähertes Zeichen in unzulässiger Weise deren Unterscheidungskraft oder Ruf tangiert.23