Der erweiterte Schutz von Art. 15 MSchG greift damit nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits muss eine berühmte Marke vorliegen. Andererseits muss das Verhalten des Dritten zumindest eine der drei Tatbestandsvarianten gemäss Art. 15 Abs. 1 MSchG erfüllen; d.h. der Gebrauch der berühmten Marke muss entweder deren Unterscheidungskraft gefährden, deren Ruf ausnützen oder deren Ruf beeinträchtigten.21