Die Beklagte hat der Klägerin bezüglich des Zeichens nie eine Unterlassungserklärung abgegeben (Klage Rz. 135). Vielmehr hat die Beklagte mit der Bestätigung vom 18. Dezember 2018, dass sie nur auf "takedown requests" von Schweizer Behörden reagiere (Klage Rz. 71; KB 94) der Klägerin zu verstehen gegeben, sie akzeptiere das von der Klägerin beanstandete Verhalten nicht ohne Weiteres. Die Wiederholungsgefahr ist daher zu bejahen.