Passivlegitimiert ist jeder sog. Störer des jeweiligen Rechtsguts. Dabei ist von einem weiten Begriff des Störers auszugehen. Er umfasst alle Personen, die sich an einer Rechtsverletzung beteiligen.12 Auch Hosting Provider, von dessen Server immaterialgüterrechtlich geschützte Inhalte abgerufen werden können, sind für Unterlassungs- und Beseitigungsklagen passivlegitimiert.13 Als Hosting-Provider der Website www.easybet.com (Klage Rz. 70 f.; KB 89 f. und 94) ist die Beklagte vorliegend passivlegitimiert.