Auf der Website www.easybet.com sind die beiden Zeichen "easyBet" und immer noch vorhanden, während das Zeichen mittlerweile entfernt wurde (vgl. Klage Rz. 56, 61; KB 76 ff.). Bezüglich der beiden ersteren Zeichen erhebt die Klägerin daher eine Beseitigungsklage gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b MSchG, bezüglich des letzteren Zeichens eine Unterlassungsklage nach Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG.10