Bei der Beurteilung eines Vollstreckungsgesuchs hätte der Vollstreckungsrichter den Sachverhalt bezüglich dieser Umschreibung nochmals materiellrechtlich zu qualifizieren und einer eigentlichen Subsumption zu unterziehen. Im Sinne einer einschränkenden Auslegung ist in Ziff. 1 der Rechtsbegehren der Klägerin auf die Umschreibung "sonst wie im geschäftlichen Verkehr" zu verzichten.