3. Bestimmtheit der Rechtsbegehren Rechtsbegehren müssen so bestimmt formuliert sein, dass sie bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden können.5 Die dadurch verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstre- ckungs- oder Strafbehörden müssen exakt wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben.