2. Anwendbares Recht Für die behaupteten markenrechtlichen Ansprüche ist gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG schweizerisches Recht anwendbar, da die Klägerin eine Verletzung ihrer schweizerischen Marken geltend macht.3 Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 IPRG sind die behaupteten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche ebenfalls nach schweizerischem Recht zu beurteilen, weil die Website www.easybet.com (auch) Auswirkungen auf den Schweizer Markt hat.4