1.2. Nationale und örtliche Zuständigkeit Die nationale und örtliche Zuständigkeit ergibt sich für die behaupteten markenrechtlichen Ansprüche aus Art. 109 Abs. 2 IPRG sowie für die behaupteten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche aus Art. 129 Abs. 1 IPRG. Danach sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklag- -5-