1.1. Internationale Zuständigkeit Da die Klägerin ihren Sitz im Vereinigten Königreich und die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, besteht ein internationaler Sachverhalt. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des IPRG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG jedoch völkerrechtliche Verträge, wie das LugÜ. Da sowohl die Klägerin als auch die Beklagte ihren Sitz in LugÜ-Vertragsstaaten haben, gelangt dieses vorliegend zur Anwendung. Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 LugÜ sind die schweizerischen Gerichte vorliegend international zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat.