7.4. Mit Verfügung vom 11. November 2019 setzte der Vizepräsident der Beklagten Frist bis 15. November 2019 zur Behebung der Mängel in der Klageantwort. Damit wurde die Androhung verbunden, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte reichte erst am 18. November 2019 und damit verspätet eine verbesserte Klageantwort ein. 8. Mit Verfügung vom 19. November 2019 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: