7.2. Da die Beklagte innert der ihr angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 8. November 2019 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass -4- das Gericht bei erneuter Säumnis einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (vgl. Art. 223 Abs. 2 ZPO). 7.3. Mit Eingabe vom 8. November 2019 erstattete die Beklagte eine mit Mängeln behaftete Klageantwort.