6. 6.1. Mit Verfügung vom 21. August 2019 bestätigte der Vizepräsident den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist bis 2. September 2019 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 7'770.00. 6.2. Der Beklagten wurde diese Verfügung am 23. August 2019 zugestellt. 6.3. Die Klägerin bezahlte am 28. August 2019 den eingeforderten Gerichtskostenvorschuss. 7. 7.1. Mit Verfügung vom 2. September 2019 stellte der Vizepräsident der Beklagten das Doppel der Klage zu und setzte ihr zur Erstattung einer schriftlichen Antwort Frist bis zum 23. Oktober 2019 an.