Zudem sei dieses Zeichen verwechselbar ähnlich mit den weiteren Markeneintragungen der Klägerin, die für identische Dienstleistungen im Markenregister eingetragen seien (Klage Rz. 90 ff.). Schliesslich sei der Inhalt der Website www.easybet.com unlauter, da er geeignet sei, Verwechslungen mit den Leistungen und dem Marktauftritt der Klägerin herbeizuführen (vgl. Klage Rz. 106 ff.). Zudem lehne er sich in unnötiger Weise an den Marktauftritt der Klägerin an (Klage Rz. 117 ff.). Die Beklagte nehme als Hosting Providerin der Website www.easybet.com an diesen marken- und lauterkeitsrechtlichen Verletzungen teil (Klage Rz. 74).