Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, der Inhalt der von der Beklagten gehosteten Website www.easybet.com verletze die Markenrechte der Klägerin und verstosse zudem gegen das Lauterkeitsrecht: Das dort verwendete Kennzeichen "easyBet" verletze die berühmte "EASYJET"-Marke der Klägerin (Klage Rz. 83 ff.). Zudem sei dieses Zeichen verwechselbar ähnlich mit den weiteren Markeneintragungen der Klägerin, die für identische Dienstleistungen im Markenregister eingetragen seien (Klage Rz. 90 ff.).