{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-12-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2019-33_2019-12-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5220", "Checksum": "f74c2c99d2bd8a0580746e20940e7eb1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2019.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 02.12.2019 HOR.2019.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:59", "Checksum": "413e1ba964fc76b87f11b521622203f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 02.12.2019 HOR.2019.33\n\n Handelsgericht\n2. Kammer\n\nHOR.2019.33\n\nArt. 196\n\nUrteil vom 2. Dezember 2019\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident\nErsatzrichter Wyss\nHandelsrichter Bäumlin\nHandelsrichter Nauer\nHandelsrichter Wieland\nGerichtsschreiber Müller\n\nKlägerin EASYGROUP LTD, 10 Ansdell Street, W8 5BN, GB- London\nvertreten durch Dr. iur. Markus Frick und MLaw Manuel Bigler, Rechtsanwälte, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich\n\nBeklagte A. SA, ___________\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Marke / UWG\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Klägerin ist eine Limited Liability Company englischen Rechts mit Sitz\nin London (Klage Rz. 17; Klagebeilage [KB] 2). Die Klägerin kontrolliert die\nGesellschaften des \"easy\"-Konzerns, der weltweit einheitlich unter Lizenz\nder Klägerin mit den zahlreichen \"easy\"-Marken, der sogenannten \"easy\nfamily of brands\" auftritt (Klage Rz. 18; KB 3-6). Im Schweizer Markenregister ist die Klägerin als Inhaberin von insgesamt 26 Schweizer \"easy\"-\nMarken und 7 internationalen \"easy\"-Markenregistrierungen mit Schutzausdehnung auf die Schweiz eingetragen. Dazu kommen 18 weitere hängige Gesuche für Schweizer \"easy\"-Marken (Klage Rz. 22; KB 16).\n\n2.\nDie Beklagte ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in\nLausanne und folgendem Zweck \"_____\" (KB 11). Die Beklagte bietet unter\ndem Kennzeichen \"____\" unter anderem Hosting-Dienstleistungen im Internet an (Klage Rz. 21; KB 13).\n\n3.\nDie Beklagte hostet insbesondere die Website www.easybet.com (Klage\nRz. 70; KB 89 f.). Dort werden unter dem Kennzeichen \"easyBet\" diverse\nGeldspiele angeboten (Klage Rz. 56; KB 76 ff.).\n\n4.\nDie Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 2018\n(KB 91), vom 18. Dezember 2018 (KB 92) und schliesslich vom\n10. Mai 2019 (KB 93) abgemahnt. Die Beklagte hat der Klägerin mit E-Mail\nvom 18. Dezember 2018 (KB 94) bestätigt, dass sie die Website\nwww.easybet.com hoste, jedoch nur auf \"take-down requests\" von Schweizer Behörden reagiere. Die Beklagte leistete der Aufforderung der Klägerin,\ndie Website www.easybet.com vom Netz zu nehmen bzw. den Zugang zu\nsperren, keine Folge (Klage Rz. 71).\n\n5.\nMit Klage vom 20. August 2019 (Postaufgabe: 20. August 2019) stellte die\nKlägerin die folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDer Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine\namtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von\nCHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343\nAbs.1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.- gemäss Art. 343\nAbs. 1 lit. b ZPO, zu verbieten, unter der Domain easybet.com\neine von der Schweiz aus zugängliche Website zu hosten, soweit\n-3-\n\nauf dieser Website die Zeichen \"easyBet\", oder\nim Zusammenhang mit Online-Geldspielen oder sonst\nwie im geschäftlichen Verkehr gebraucht werden.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\"\n\nZur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, der Inhalt der von\nder Beklagten gehosteten Website www.easybet.com verletze die Markenrechte der Klägerin und verstosse zudem gegen das Lauterkeitsrecht: Das\ndort verwendete Kennzeichen \"easyBet\" verletze die berühmte\n\"EASYJET\"-Marke der Klägerin (Klage Rz. 83 ff.). Zudem sei dieses Zeichen verwechselbar ähnlich mit den weiteren Markeneintragungen der Klägerin, die für identische Dienstleistungen im Markenregister eingetragen\nseien (Klage Rz. 90 ff.). Schliesslich sei der Inhalt der Website www.easybet.com unlauter, da er geeignet sei, Verwechslungen mit den Leistungen\nund dem Marktauftritt der Klägerin herbeizuführen (vgl. Klage Rz. 106 ff.).\nZudem lehne er sich in unnötiger Weise an den Marktauftritt der Klägerin\nan (Klage Rz. 117 ff.). Die Beklagte nehme als Hosting Providerin der\nWebsite www.easybet.com an diesen marken- und lauterkeitsrechtlichen\nVerletzungen teil (Klage Rz. 74).\n\n6.\n6.1.\nMit Verfügung vom 21. August 2019 bestätigte der Vizepräsident den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist bis 2. September\n2019 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 7'770.00.\n\n6.2.\nDer Beklagten wurde diese Verfügung am 23. August 2019 zugestellt.\n\n6.3.\nDie Klägerin bezahlte am 28. August 2019 den eingeforderten Gerichtskostenvorschuss.\n\n7.\n7.1.\nMit Verfügung vom 2. September 2019 stellte der Vizepräsident der Beklagten das Doppel der Klage zu und setzte ihr zur Erstattung einer schriftlichen Antwort Frist bis zum 23. Oktober 2019 an.\n\n7.2.\nDa die Beklagte innert der ihr angesetzten Frist keine Antwort erstattete,\nsetzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 eine\nletzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 8. November 2019 für die Erstattung\neiner schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass\n-4-\n\ndas Gericht bei erneuter Säumnis einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (vgl. Art. 223\nAbs. 2 ZPO).\n\n7.3.\nMit Eingabe vom 8. November 2019 erstattete die Beklagte eine mit Mängeln behaftete Klageantwort.\n\n"}